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Unterabschnitte


Die Zukunft der Union

Eike Biehler, Sebastian Koplin, Thomas Raff, Oliver Vahrenholt

Bundesstaat oder Staatenbund - wie weit soll die Integration gehen?

Dem nach dem Zweiten Weltkrieg begonnenen Projekt der Integration Europas lag keine Blaupause über das Ziel des Prozesses zugrunde. Zwar sprach der britische Premier Winston Churchill schon früh von den ,,Vereinigten Staaten von Europa'', doch handelte es sich dabei um keine allgemein akzeptierte und eingehend diskutierte Zielvorstellung. Mittlerweile aber ist die Diskussion um die Finalité der Integration voll entbrannt. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob sich die EU zu einem Bundesstaat weiterentwickeln oder im Kern eher ein Staatenbund bleiben soll.

Die Auffassungen dazu sind grundsätzlich verschieden.

Es gibt erstens die Auffassung von Frankreich und insbesondere dessen ehemaligen Staatspräsidenten de Gaulle (bis heute vertreten), die von einem ,,Europa der Vaterländer`` ausgeht, das heißt das bereits jetzt existierende Gebilde der Europäischen Union. In dieser Union, die ähnlich einem völkerrechtlich-diplomatischen Bündnis wie der NATO oder dem Deutschen Bund nach dem Wiener Kongress von 1815 ist, arbeiten die einzelnen Regierungen auf intergouvermentaler Ebene zusammen. Dieses Bündnis wird nicht durch die Bürger sondern durch deren Regierungen in Verträgen indirekt legitimiert. Die Staaten behalten ihre äußere Souveränität und geben nur in einzelnen Feldern ihre Kompetenzen ab. Diesen ,,Organisationen`` fehlen meistens zwei oder drei konstitutive Staatsmerkmale. Das heißt erstens haben ihre Mitgliedsstaaten zwar Territorium aber die Organisation besitzt keine staatliche Gewalt, zweitens hat solch eine Union kein Volk sondern nur Mitgliedsländer (keine direkten Bürgerrechte- und Bürgerpflichten) und drittens können die Mitgliedsstaaten theoretisch auch austreten. (Stüwe 1999: 24)

Die zweite Auffassung, vor allem von Deutschland und Italien favorisiert, sieht den Bundesstaat als Ziel vor. Der Bundesstaat oder Föderalstaat sieht als Organisationsprinzip mehr oder weniger selbstständige Glieder vor, die sich zu einem übergeordneten Ganzen zusammenschließen (vgl. Oberreuter, 1986). Hier gibt es ein Zusammenwirken selbstständiger Partner (Bundes- und Gliedstaaten). Jeder einzelne Staat hat die politischen Institutionen einer repräsentativen Demokratie (Parlament, Regierung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit) und auch eigene Kompetenzen (in der BRD sind das Kommunal-, Polizei, Ordnungswesen, Landesplanung und Kulturhoheit).

In dieses System muss aber, um es auf europäischer Ebene durchsetzen zu können, eine neue Ordnung und ein neues Verständnis für Europa gebracht werden. Peter Graf Kielmannsegg schrieb dazu 1992 und 1995, dass es auf Grund einer ,,Pluralität der Kommunikations-, Erinnerungs- und Erfahrungsgesellschaften... (und) einem dichten Gefüge von Partizipationsstrukturen``, die es in den einzelnen Gliedstaaten gibt und auf europäischer Ebene nicht gibt, in naher Zukunft ohne Veränderungen keine ,,Europäer`` in Europa geben wird. Dieses Volk der Europäer kann nur entstehen, wenn es auf europäischer Ebene Veränderungen gibt.

Zu nennen wäre hier beispielsweise eine Parlamentarisierung und eine Demokratisierung auf dieser Ebene. Das Parlament als Urbedingung für Demokratie und Bundesstaat muss mehr Rechte erhalten. Besonders hier ist die Schwierigkeit dieser Vorschläge zu erkennen. Zwar schließen sich die einzelnen Abgeordneten im Europäischen Parlament in supranationalen Fraktionen zusammen, jedoch wird die Tragweite der Politik nur am Rande oder gar nicht in nationalen Wahlkämpfen behandelt. Europa sollte als Arena gesehen werden und es sollte ,,europäische Parteien`` geben, um eine größere Nähe mit dem Bürger zu verdeutlichen. Diese Parteien, die erst wirklich für europäischer Politik legitimiert wären, könnten sich speziell für die europäischen Probleme einsetzen, da sie auch selbst gewählt würden, ohne als Stimmungstest für die nächste nationale Wahl zu fungieren. Sie wären die eigentlichen Lenker der europäischen Politik und sie könnten- direkt legitimiert- auch die Nähe mit dem Bürger beweisen. Um das zu erreichen müssten auch andere Dinge verändert werden, zum Beispiel muss en einheitliches Wahlrecht für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geschaffen werden und eine gemeinsame Liste, auf der Kandidaten aus allen Mitgliedsländern steht, sollte es dann auch geben.

Die Bedeutung der anstehenden Erweiterungsrunden für die Zukunft der Europäischen Union

Obwohl heute noch nicht klar ist, was aus dem Mittelding zwischen Bundesstaat und Staatenbund schlussendlich entstehen soll, scheint eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf die möglichen Beitrittsländer anziehender zu sein als jemals zuvor. Schon im Jahre 1987 hatte die Türkei, in den Jahren 1990 bis 1996 die übrigen als künftige Mitgliedsstaaten gehandelten Länder Beitrittsanträge gestellt (Europäische Kommission 2001a). Alle Erweiterungsmöglichkeiten stellen die derzeitige EU-15 vor neue Probleme.

Ein eventueller Beitritt der Türkei wirft die Frage nach einer gemeinsamen Wertegrundlage der Europäischen Union und in diesem Zusammenhang früher oder später die Frage nach der potenziellen Zugehörigkeit der Türkei zur EU bzw. zu einer Europäischen Föderation auf.

Gewährten die bisherigen Mitgliedsstaaten der Türkei einen Beitritt zur Europäischen Union nicht, so bliebe die EU ein Gebilde, in dem der christliche Glaube (katholisch, protestantisch und in Zukunft möglicherweise orthodox) die weitaus stärkste religiöse Gruppe stellte und in keinem Land von einer anderen Religion überflügelt würde. Ein auf diese Weise organisiertes Europa hätte eine ganz eindeutige Verwurzelung im Christentum und in den darauf beruhenden Wertvorstellungen.

Akzeptierten die Mitgliedsstaaten die Türkei jedoch als Mitglied der Europäischen Union, so ergäben sich daraus möglicherweise Spannungen innerhalb der EU, die aus unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen der islamisch geprägten Türkei und dem christlich geprägten Rest der Union resultierten. Hiergegen ließe sich anführen, dass die Türkei ein laizistischer Staat ist und eine Aufnahme eines nicht-christlichen Landes in die Union ein deutlicher Beweis für die Toleranz in Europa wäre, auch wenn gegen hiergegen wiederum eingewandt werden kann, dass der Islam als weniger tolerante Religion eine solche Akzeptanz nicht zurückgeben könnte.

Die Europäische Union als eine auf dem christlichen Glauben und den sich daraus ergebenden Werten aufbauende Staatengemeinschaft würde bei einem Beitritt der Türkei definitionsgemäß nicht mehr existieren, selbst wenn die Bezugnahme auf das Christentum angesichts der Säkularisierung der europäischen Staaten auf den ersten Blick nicht mehr zwingend erscheint. Die Türkei müsste für einen Beitritt jedoch in jedem Falle die Kriterien erfüllen, die 1993 beim Europäischen Rat in Kopenhagen (,,Kopenhagener Kriterien``) festgelegt wurden. Diese Kriterien sehen unter anderem vor, dass die Beitrittsstaaten den so genannten acquis communitaire, d. h. die von den europäischen Institutionen einschließlich des Europäischen Gerichtshofes gesetzten Rechtsakte, zu übernehmen und einzuhalten haben (Europäische Kommission 2001b). Diese Rechtsakte beruhen selbstverständlich auf der vorgestellten Wertegemeinschaft, so dass die Türkei sich bei einem Beitritt tief greifenden Veränderungen aussetzen müsste, die insbesondere im Wertegefüge eines Staates nicht ohne große Probleme - wenn überhaupt - ablaufen können.

Wie soeben dargelegt, wird die Türkei in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein, die Kopenhagener Kriterien zu erfüllen, so dass sich die Frage nach der Definition einer Wertegemeinschaft als Grundlage einer bundesstaatlich organisierten Europäischen Union vorläufig nicht stellt.

Die auf dem Titel VII des EU-Vertrages beruhende so genannte ,,Verstärkte Zusammenarbeit`` wird für die Zukunft der Europäischen Union eine große Rolle spielen. Insbesondere gilt diese Feststellung für die Zeit nach dem für das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts geplanten Beitritt von zehn mittel- und osteuropäischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien) sowie von Zypern, Malta und eventuell der Türkei. Die verstärkte Zusammenarbeit erlaubt es Mitgliedsstaaten, innerhalb des Rahmens der EU weiter gehende Integrationsschritte zu unternehmen, auch wenn nicht alle Staaten der Europäischen Union dazu willens oder fähig sind. Dieses System wird zwangsläufig zu einem wichtigen Instrument des europäischen Einigungsprozesses werden müssen, da die bereits heute recht heterogene EU-Staatengemeinschaft durch die Erweiterung von 15 auf 27 oder 28 Mitglieder noch sehr viel heterogener werden wird. Dies wird u. a. auch dadurch deutlich, dass die beitrittswilligen Staaten nur neun Prozent des Bruttoinlandsproduktes der heutigen EU-15, aber 28 % der Bevölkerung stellen (Europ. Kommission 1998: 16).

Auf Grund dieser Tatsache werden die beitrittswilligen Staaten auch nicht sofort mit ihrem Beitritt beispielsweise an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen können, da sie hierfür noch keine ausreichende wirtschaftliche Grundlage bieten (Europäische Kommission 1998: 13f.).

Für die Beitrittsstaaten hat der möglichst baldige Beitritt große Bedeutung, was der polnische Präsident Aleksander Kwasniewski in einem Interview so ausdrückte: ,,Wir tun in Polen alles, um den Weg nach Brüssel rechtzeitig zu schaffen.`` (Spiegel-Online 2001) Dieser Wunsch nach einem baldigen Beitritt ergibt sich auch daraus, dass die mittel- und osteuropäischen Staaten die Stabilität, die in der Europäischen Union existiert, auch für sich erreichen möchten und außerdem im zweiten Jahrzehnt nach der Auflösung des Warschauer Paktes eine endgültige Distanzierung vom Nachfolger der Sowjetunion, Russland, vornehmen möchten, die Polen, Tschechien und Ungarn bereits 1999 mit ihrem NATO-Beitritt eingeleitet haben. Die ost- und mitteleuropäischen Staaten sind im Zusammenhang mit der Russland-Problematik der Ansicht, dass die gegenwärtig unterkühlten Beziehungen zum großen Nachbarn erst dann besser werden können, wenn sie selbst Mitglied der europäischen Konstruktion sind, und entgegnen auf diese Weise Aufforderungen des Westens, die Beziehungen zu Russland schon vor einem EU-Beitritt zu verbessern (Hatschikjan 1999: 27).

Die beitrittswilligen Staaten in Mittel- und Osteuropa sehen die Zukunft der Europäische Union, die sie ja selbst mit beeinflussen wollen und werden, in einem Staatenbund, was subjektiv verständlich ist, da diese Staaten erst in den Jahren seit 1989 ihre tatsächliche, teilweise erst ihre formale Unabhängigkeit von der Sowjetunion erlangt haben und diese nicht wenige Jahre später schon wieder im Rahmen eines europäischen Bundesstaates an eine europäische Regierung abgeben werden wollen. Auch wird deutlich, dass sich die mittel- und osteuropäischen Staaten keinesfalls für einen ,,Beitritt auf Knien`` (Hatschikjan 1999: 22) hergeben werden, wie es der Vorsitzende einer wichtigen Regierungspartei in Polen, Marian Krzaklewski, ausdrückt. Es gibt in den mittel- und osteuropäischen Staaten auch Strömungen, insbesondere auf der rechten Seite des Parteienspektrums, die einen EU-Beitritt ihrer Staaten ,,mit dem Verzicht auf die Souveränität und dem Verlust der nationalen, kulturellen und religiösen Identität ihres Landes`` (Hatschikjan 1999: 22) gleichsetzen. Diese sind jedoch in den jeweiligen Staaten politisch relativ einflusslos, sodass man feststellen kann, dass die große Mehrheit der Bevölkerung in den Beitrittsstaaten für einen EU-Beitritt unter Wahrung ihrer nationalen Identität sind.

Die genannte, in den osteuropäischen Staaten weit verbreitete Haltung hat natürlich auch Konsequenzen auf die Frage nach der zukünftigen Struktur der Europäischen Union in Bezug auf die Frage nach einem Bundesstaat oder Staatenbund Europa. Da die osteuropäischen Staaten auf absehbare Zeit kein Interesse an einem Bundesstaat haben, muss eine Integration der Europäischen Union in Richtung auf ein quasi bundesstaatliches System - sofern gewünscht - im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit ablaufen. Diese Systematik wird mittelfristig zu einem ,,Europa der verschiedenen Geschwindigkeit`` bzw. einem ,,multi-speed Europe`` führen.

In der ersten Beitrittsrunde, die nach den Beschlüssen des Europäischen Rates von Göteborg vom Juni 2001 im Jahre 2004 stattfinden soll (Spiegel-Online 2001), werden voraussichtlich Polen, Estland, Tschechien, Ungarn und Slowenien teilnehmen (s. a. Europäische Kommission 1998: 10). Die vier zuletzt genannten Staaten hatten auch im Juni 2001 die größte Anzahl von Verhandlungskapiteln zum EU-Beitritt abgeschlossen (Reed 2001: 14), für Polen dürfte es aufgrund von politischen Erwägungen ebenfalls beim frühesten möglichen Beitrittstermin bleiben9.

Diese politischen Erwägungen haben ihren Ursprung in der Annahme, dass eine Erweiterung der Europäischen Union sinnlos sei, wenn nicht das größte und wichtigste osteuropäische Land, nämlich Polen, in der ersten Erweiterungsrunde beitrete.

Welche Staaten auch immer in den verschiedenen Beitrittsrunden der Europäischen Union Mitglieder werden, in jedem Falle wird die Struktur der Institutionen der Europäischen Union geändert werden.

Eine sehr große Rolle in der Strukturveränderung spielt die Neuverteilung der Kommissare in der Europäischen Kommission. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Union 27 Mitglieder hat, wird die Zahl der Kommissare unter der Zahl der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegen. Dies führt dazu, dass einzelne Staaten für eine bestimmte Zeit keinen Kommissar mehr stellen werden und so den indirekten Einfluss auf die einzige tatsächlich europäisch und nicht nationalstaatlich geprägte Institution der Europäischen Union verlieren. Diese für die Effizienz und Effektivität der Europäischen Kommission notwendige Maßnahme kann insbesondere für die neu hinzugekommenen Staaten ein Problem werden, da sie unter Umständen schon bald nach einem Beitritt ihren Kommissar schon wieder aufgeben müssen.

Eine solche Maßnahme führt zu einem bestimmten Grade zu einer verstärkten bundesstaatlichen Struktur, da unter Wahrung der Rechte des Mitglieds im Ministerrat (Legislative) eine ständige Vertretung jedes Mitgliedsstaates in der Kommission, also in der ,,Regierung`` der Europäischen Union nicht mehr gegeben ist und sich dieses Mitglied daher darauf verlassen muss, dass die Entwürfe der Kommission auch in gewisser Weise die eigenen Vorstellungen widerspiegeln.

Der Bundesstaat Europa als Föderation oder als Zentralstaat?

Die Diskussion um Bundesstaat oder Staatenbund zeigt, dass die Entwicklung zum Bundesstaat durchaus möglich ist. Es geht nun um die Frage, wie sich dieser Bundesstaat darstellen wird, da einige bereits die Befürchtung geäußert haben, der Bundesstaat könne sich zentralistisch organisieren, was bedeutete, dass alle Entscheidungen zentral getroffen würden. Mit folgender Argumentation wollen wir darlegen, dass dies nicht möglich sein wird, weil es allgemein gar nicht gewollt ist. Im Gegenteil, es wird noch ausreichend Entscheidungskompetenz bei den Regionen bzw. Ländern verbleiben.

Eine wichtige Rolle in der Europäischen Union spielt das Prinzip der Subsidiarität (Art. 5 EU). Subsidiarität kommt aus der katholischen Soziallehre, in der es die Bedeutung hat, dass in den Händen der Familien so viel Entscheidungskompetenz liegt bis sie Hilfe von einer übergeordneten Ebene benötigt. (Papst Pius XI.: Quadrogesimo anno). Subsidiar bedeutet unterstützend, ausgehend vom lateinischen Begriff subsidium (,,unterstützende Hilfe``).

Im EU-Vertrag wird dieses Prinzip eben auf das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Entscheidungsebenen (EU, Nationalstaat, Region/Land) übertragen. Dabei soll die europäische Ebene nur dann eingreifen, wenn die Untergliederungen zu keiner konstruktiven Entscheidung gelangen. Somit ist bereits ersichtlich, dass ein Zentralstaat in der Europäischen Union nicht aufgebaut werden kann.

Hinter der Verankerung des Subsidiaritätsprinzips standen unterschiedliche Kräfte aus teilweise stark divergierenden Perspektiven heraus. Deutschland zuallererst wollte seinem ihm bekannten System der Bundesrepublik den Weg ebnen, Großbritannien aber ,,lehnte jegliche föderative Ordnung für die Gemeinschaft ab und sah im Subsidiaritätsprinzip ein wirksames Mittel, den nach ihrer Ansicht exzessiven Vergemeinschaftungsdrang der Kommission zu stoppen und sogar Kompetenzen auf die nationale Ebene zurückzuverlagern.`` (vgl. Hilz,1999: 29).

Im bestehenden Recht der Europäischen Union wird der Begriff Föderalismus als solcher nicht genannt. Im Vorfeld der Verhandlung zum Unionsvertrag von Maastricht 1992 gab es zwar Vorschläge für eine Formulierung in Art A EUV-M, die als Ziel der Europäischen Entwicklung eine ,,föderative Union`` angab, jedoch wurde die vertragliche Aufnahme aufgrund des Widerstandes von Großbritannien abgelehnt (vgl. Cloos, 1994:115). Hilz nennt als weitere Organe die Kommission, die sich mehr Kompetenz erhoffte, das Parlament (aus denselben Gründen) und die Regionen, die ihre Mitwirkung im Integrationsprozess der Nationalstaaten vergrößern wollten.

Die besondere Situation liegt darin, dass sowohl föderalistische Staaten wie Deutschland als auch zentralistische Systeme wie Großbritannien hinter der Subsidiarität stehen. Damit zeigt sich ein erneuter Aspekt für einen gesamtföderativen Bundesstaat Europa. Der deutsche Bundeskanzler Helmut Kohl und der französische Staatspräsident Jacques Chirac sprachen sich in einem gemeinsamen Brief 1998 gegen ,,die Zielsetzung europäischer Politik [aus]..., einen europäischen Zentralstaat, das heißt ein zentralistisch aufgebautes Europa zu begründen.`` (vgl. Chirac/Kohl,1998:.90)

Der Föderalismus als Gestaltungsprinzip von Staaten und somit die Einbeziehung des Subsidiaritätsprinzip in die Staatsformen gründet sich auf einen alten europäischen Gedanken. Seine früheste Anwendung lässt sich 1848 in der Schweiz nachvollziehen, bei dem Zusammenschluss der ursprünglich selbstständigen Kantone zu einem Schweizer Bundesstaat. Weitere Beispiele wie die Russische Föderation 1922 oder auch die Aufteilung des ehemaligen habsburgischen Königsreichs weisen starke föderative Ansätze auf. Das aktuellste Beispiel einer Umgestaltung eines zentralistischen Staates in einen föderativen Bundesstaat ist Belgien, welches den Schritt 1994 vollzog. Es wird hier zwischen zwei verschiedenen Umgestaltungsprozessen unterschieden - die Dezentralisierung von ehemals unitarischen Staaten und der Zusammenschluss ursprünglich autonomer Teile.

Es gibt Beispiele für beide Muster mit Ländern ( USA, Schweiz, Deutschland ), welche durch ,,die dem Föderalismus eigene Dynamik, seiner fortwährend nötigen Balance zwischen zentrifugalen und zentripetalen Tendenzen`` ( Weidenfeld, 1999: 355 ), zu besonders stabilen und bewährten Staatsformen gefunden haben.

Angesichts der langen, gemeinsamen Geschichte und Entwicklung der europäischen Länder hinsichtlich Kultur, politischen Geschehnissen, Ideen, Geographie, Wirtschaft und Religion lässt sich feststellen, dass man unmöglich ein europäisches Land isoliert von den anderen betrachten kann und somit eine Grundgemeinschaft besteht, die Vorraussetzung für ein funktionierendes föderatives System, besitzt.

Auf die letzten 50 Jahre der Europäischen Integration lässt sich der Begriff Föderalismus durchaus anwenden. Föderalismus, also eine Staatenform bestehend aus Teileinheiten welche - ihre Teilautonomien wahrend - zusammen mit dem umgreifenden Gesamtverband ein kooperatives Verhältnis bilden, bezeichnet einen Schwebezustand zwischen unitarischen und gleichzeitig dezentralen Aspekten. Zu diesem Schwebezustand gehört auch eine gewisse Dynamik, die eine Austarierung zwischen zentralen und dezentralen Positionen leistet und somit einen Gesamtprozess beschreibt. Deshalb ist auch die Argumentation, es bestehe ein Gegensatz zwischen der funktionalen, langsamen Integration Europas - zunächst beschränkt auf rein wirtschaftliche Bereiche ( EGKS ) - und dem föderativen Prinzip, unzutreffend. Dieses Prinzip lässt durchaus diesen evolutionären Prozess zu, legt ihn sogar nahe, da er einer gleichmäßigen Ausbalancierung mit je nach Bedarf ausgewählten Fokussierungen zulässt.

Also beinhaltet entgegen der Meinung vieler Europa-Kritiker ein föderalistisches Europa, basierend auf diesem Gleichgewicht, keinesfalls eine absolute Transformation aller staatlichen Kompetenzen auf europäische Ebene.

Die weitere Entwicklung der EU zu einer einheitlichen Organisation, welcher Art auch immer, wird immer diesen föderativen Grundsätzen als Leitlinie folgen. Schon heute lassen sich gerade diese Grundsätze in der Entwicklung, den Verträgen und in der Struktur der Europäischen Union erkennen und in die Zukunft projizieren.

Auch wenn bis dato keine ausdrückliche Zielsetzung in Richtung föderalistischem Europa in den EU-Verträgen zu finden ist, so lässt sich dennoch gerade an den Personen, die entscheidend für die Gründung der funktionalen Gemeinschaften waren, festmachen, dass stets föderale Ziele angestrebt wurden. Der französische Außenminister Robert Schuman nannte in seiner Erklärung vom 9.Mai 1950 als Ziel der angestrebten Montanunion eine ,,europäische Föderation`` ( Schwarze, 1984: 394 ). Auch Walter Hallstein gab als Ziel im Jahre 1969 ,,die Gründung der Vereinigten Staaten von Europa`` ( Hallstein, 1969: S.11 ) an.

Analysiert man die Verträge dieser Gründungsphase und auch der letzten Zeit, so lässt sich auch anhand von vielen Rechtsregeln die föderalistische Grundströmung Europas erkennen. Hierzu gehört erneut eine originelle Mischung aus Machtteilung und Machtverbindung (vgl. Bieber, 1999: S.358 ). Die Verfassungsordnung der Union legt - als Beispiel für ein unitarisches Element - die Verpflichtung auf einen gemeinsamen Rechtsraum mit allgemeiner Geltung des Unionsrechtes fest während es zum Beispiel gleichzeitig den Grundsatz der institutionellen und verfahrensmäßigen Autonomie der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung des Rechtes der Union garantiert. ,,Zu den Besonderheiten des föderalen Prinzips gehört, [...], seine Fähigkeit zum Ausgleich zentrifugaler und zentripetaler Tendenzen`` ( Bieber, 1999: S.359 ).

Ein Blick in die Organe der EU lässt ebenfalls unitarische Elemente kombiniert mit dezentralistischen Einheiten erkennen. Die Kommission beispielsweise ist ein grundlegend unitarisches Organ, losgelöst von den Nationalstaaten und supranational agierend. Entgegengesetzt hierzu ist der Ministerrat mit den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ein klassisch föderales Organ. Zusammen mit dem Europäischen Parlament, der Vertretung der Völker der Mitgliedstaaten - also ebenfalls föderal ausgerichtet - agiert der Rat als gesetzgebende Instanz und ergibt im Zusammenspiel mit der Kommission eine Balance dieser zentripetalen bzw. -fugalen Kräfte. Eben dieses Gleichgewicht zieht sich durch die Rechtsprechung, Verwaltung und Kontrolle wie ein roter Faden und richtet Europa schon jetzt auf ein föderatives Staatssystem aus.

Sehr wichtig ist auch die Rolle des Bürgers in der EU, wie in jedem System im Übrigen. Um so mehr der Bürger - mehrheitlich zumindest - die Arbeit des Systems befürwortet, desto gesicherter ist seine Existenz. Das System muss dabei daran gemessen werden, inwiefern es die kulturelle Vielfalt, den Pluralismus in der Gesellschaft und sonstige bürgerspezifische Eigenheiten berücksichtigt. ,,Eine Organisation, die nicht die Exklusivität der individuellen Loyalitäten beansprucht, sondern mehrfache Loyalitäten ermöglicht, hat größere Chancen auf Stabilität, sofern sie gleichzeitig demokratisch verfasst und bestimmten grundlegenden Werten wie Grundrechtsschutz und Rechtsstaatlichkeit verpflichtet ist. Klassischer Vertreter einer solchen Organisation ist die Föderation10.``

In der Europäschen Union zeigt sich die mehrfache Loyalität zum Beispiel durch das Europäische Bürgerrecht, das im Vertrag von Amsterdam (Art. 17 EGV-A) festgelegt ist. ,,Die besondere Stellung innerhalb der Union wird an den garantierten individuellen Werten, beginnend mit dem Recht auf nicht diskriminierende Behandlung und auf Freizügigkeit bis hin zu den Grundrechtsgarantien verdeutlicht`` (vgl. Bieber 1999, S.362).

Fazit

Zahlreiche Aspekte, die jetzt dargelegt worden sind, erläutern, warum es keinesfalls zu einem zentralistisch orientierten Bundesstaat Europa kommen kann. Allein das Subsidiaritätsprinzip aber auch die Berücksichtigung nationalstaatlicher Kultur im EUV lassen den Schluss zu, dass es zu einem föderativ strukturierten Bundesstaat kommt, sollte es denn zu einem Bundesstaat kommen.


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